Alb Holzbrennstoffe

Es gelten immer die jeweiligen Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers von dem das Produkt von uns geliefert wurde. Diese stehen in der auf der Homepage in den AGB’s des jeweilgen Hersteller.Es gelten immer die jeweiligen Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers von dem das Produkt von uns geliefert wurde. Diese stehen in der auf der Homepage in den AGB’s des jeweilgen Hersteller.Es gelten immer die jeweiligen Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers von dem das Produkt von uns geliefert wurde. Diese stehen in der auf der Homepage in den AGB’s des jeweilgen Hersteller.Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma       Alb-Kaminofen & Schornsteinbau und Alb-Dienstleistungen

§1 Allgemeine Bestimmungen

Allen unseren Miet-, Verkaufs- und Reparaturverträgen legen wir ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; ihre Geltung wird auch für zukünftige Geschäfte der oben genannten Art vereinbart. Andere Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Wird uns gegenüber ein Rechtsgeschäft unter Bezugnahme auf fremde Geschäftsbedingungen bestätigt, gilt unser Schweigen darauf nicht als Einverständnis.

§2 Zustandekommen von Verträgen

Unsere Angebote sind keine bindenden Vertragsanträge, sondern erfolgen freibleibend insbesondere unter dem Vorbehalt jeglicher Zwischenverfügung.

Unsere Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter sind zum Abschluss uns bindender Verträge nicht bevollmächtigt; derartige Verträge bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung.

§3 Preisvereinbarung

Sofern kein fester Preis vereinbart wurde, gelten unsere zum Zeitpunkt der Auslieferung der Miet- oder Kaufsachen oder der Ausführung der Arbeiten gültigen Listenpreise zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt evtl. erhobenen Zuschläge. Anlieferung, evtl. Rücktransport, jeder sonstige Transport im Auftrag des Vertragspartners sowie die Verpackung des Vertragsgegenstandes erfolgen immer auf Kosten des Vertragspartners.

Alle Preisangaben und Vereinbarungen sind Nettopreise, denen die am Tage der Lieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.

§4 Lieferzeit

Soweit nichts anderes schriftlich und ausdrücklich vereinbart wurde, ist die Angabe von Lieferzeiten oder Lieferterminen nur annähernd. Alle Lieferfristen verlängern sich um die Zeit, in der der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen in Verzug ist; hinzu kommt eine angemessene Anlaufzeit.

Ein fest vereinbarter Liefertermin oder eine im Falle unseres Lieferverzuges gesetzte Nachfrist gemäß § 326 BGB gelten als eingehalten, wenn wir bis zu diesem Termin oder dem Ablauf der Frist anzeigen, daß die Ware versandbereit liegt.

§5 Inhalt der Pflichten von Alb-Kaminofen

Die Maße, Gewichte und Güte unterliegen den handelsüblichen Abweichungen bzw. den Norm-Toleranzen des Herstellers. Konstruktive Änderungen an allen Kauf- und Mietsachen bleiben uns vorbehalten. Im übrigen sind alle Angaben in den Leistungsbeschreibungen über Leistung, Gewicht, Qualität, Haltbarkeit usw. als annähernd zu betrachten. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich und schriftlich als Eigenschaftszusicherung gekennzeichnet sind. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

§6 Freizeichnung

a)Weitergehende als die in den §§ 13 und 18 genannten Schadenersatzansprüche, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Miet- oder Kaufgegenstand selbst entstanden sind, können vom Kunden nur geltend gemacht werden bei grobem Verschulden von Alb- Mietgeräte der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

b) Wenn durch unser Verschulden der Vertragsgegenstand infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von im Einzelfall notwendiger Aufklärung und Beratung oder von anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen der §§ 6 I, 13 und 18 entsprechend.

§7 Zahlung

Unsere Zahlungsforderungen sind sofort fällig und ohne Abzug unter Ausschluss der Aufrechnung zu zahlen. Die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen bleibt jedoch zulässig.

Unbeschadet unseres Rechts, Fälligkeitszinsen gemäß §§ 352, 353 HGB zu verlangen, sind unsere Forderungen während des Verzuges für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch mit 7 % zu verzinsen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns im Falle des Verzuges des Kunden vorbehalten; die Zinspflicht ermäßigt sich bis auf den gesetzlichen Zinsfuß, soweit der Kunde beweist, daß uns nur ein geringer Schaden entstanden ist.

Abweichend von § 284 III BGB sind wir bei Geldforderungen auch berechtigt, unsere Kunden durch eine Mahnung vor Ablauf von 3o Tagen nach Fälligkeit in Verzug zu setzen.

§8 Vermögensverschlechterung

Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt, haben wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Befugnisse das Recht, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Ansprüche zu fordern und sämtliche noch ausstehenden Leistungen nur Zug um Zug gegen die Gegenleistung oder Leistung von Sicherheit zu erbringen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener und/oder gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch befugt, sämtliche noch laufenden Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Mietverträge, mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Als wesentliche Vermögensverschlechterung auch im Sinne des § 321 BGB wird es stets angesehen, wenn der Kunde mit einer wesentlichen Forderung in Zahlungsverzug gerät oder einer seiner Wechsel oder Schecks zu Protest gegangen ist. Wir sind auch im Falle des § 321 BGB – dann berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Leistung von Sicherheit zu setzen, nach deren Ablauf wir von dem Geschäft zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können.

§9 Interventionen

Über Zugriffe von dritter Seite, z. B. von Gläubigern des Kunden, auf den gekauften oder vermieteten Gegenstand hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Er trägt die Kosten für Maßnahmen zu Beseitigung derartiger Eingriffe und hat für die Kosten angemessene Vorschüsse zu leisten.

§10 Sonstiges

Für unsere Verträge gilt nur deutsches Recht Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 gilt nicht.

Sollten einzelne der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, gilt an ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Erfolg der weggefallenen Bestimmung soweit als möglich gewährleistet. Erfüllungsort für alle Zahlungen des Kunden ist Köln, für alle Lieferungen von uns die jeweils angegebene Versandstelle.

Gegenüber Kunden, die Vollkaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Remscheid. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Besondere Bestimmungen für Mietverträge

§11 Beginn und Ende der Mietzeit

1.Die Mietzeit beginnt mit dem Beginn des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde, spätestens jedoch mit Übergabe der Mietsache an den Mieter, aber auch mit Übergabe an eine Transportperson oder mit Beladung unseres eigenen Transportmittels, sofern die unverzügliche Anlieferung an den Mieter veranlasst ist.

2.Die Mietzeit endet mit dem Ende des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde.

3.Ist das Ende der Mietzeit nicht bestimmt, ist die Kündigung zulässig,

a)wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tage für den Ablauf des folgenden Tages.

b)wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, vor Beginn eines neuen Zeitabschnittes für das Ende dieses Zeitabschnittes.

4. In keinem Falle endet die Mietzeit vor Rückgabe der Mietsache an uns. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der Mietzeit zu zahlen.

§12 Berechnung der Miete/Sicherungsabtretung

Bei Tagesmiete wird die Miete auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet. Für jede darüber hinausgehende angefangene oder volle Stunde kann ein Zuschlag von 1/8 der Tagesmiete verlangt werden. Außerdem kann ggf. Schadenersatz wegen Überbeanspruchung der Mietsache gefordert werden. Vorstehendes gilt entsprechend bei Wochen- und Monatsmiete. Der Mieter tritt an uns –auch zukünftige- Forderungen gegen seinen Auftraggeber aus dem Auftrag, für den der Mietgegenstand verwendet wird, in Höhe seiner Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag ab. Wir nehmen diese Abtretung an und sind berechtigt, diese Forderungen zu verwerten, sofern der Mieter sich im Verzug befindet und trotz Androhung der Verwertung mit einer Fristsetzung von wenigstens einer Woche nicht gezahlt hat.

§13 Gewährleistung

Der Mieter kann die Mietsache vor oder bei der Abholung oder Versendung besichtigen. Macht er davon keinen Gebrauch, so gelten Mängel der Mietsache, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären, als bekannt.

Bei Mängeln, die wir zu vertreten haben, kann der Mieter Beseitigung verlangen. Wir können den Mangel auch durch den Mieter beseitigen lassen, tragen in diesem Fall aber nur die Kosten, die uns selbst durch die Beseitigung entstanden wären.

Ein Recht, Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen, hat der Mieter nur dann, wenn wir auf seine begründete Beanstandung nicht innerhalb angemessener Frist für die Beseitigung der Mängel durch ihn oder uns Sorge tragen. Ein Kündigungsrecht wegen Mängeln der Mietsache steht dem Mieter nur zu, wenn ihm das Festhalten am Vertrag trotz Herabsetzung des Mietzinses aus von uns zu vertretenden Gründen nicht zugemutet werden kann.

Vermieten wir Geräte mit Bedienungspersonal, so haften wir für Schäden, die durch das Personal verursacht werden, nur dann, wenn wir es nicht ordnungsgemäß ausgewählt haben.

§14 Sorgfalt- und Obhutspflichten des Mieters

Der Mieter hat die Mietsache sorgsam und pfleglich zu behandeln; er hat sie vor Überbeanspruchung und vor Einwirkung Dritter zu schützen. Insbesondere hat er alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Diebstahl der Mietsache oder von Teilen der Mietsache zu verhindern.

Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass Baumaschinen in besonderem Maße Diebstahl gefährdet sind und dass vermietete Baugeräte durch die Vermieterin nicht gegen Diebstahl versichert sind.

§15 Unterhaltungs- und Gefahrtragungspflichten des Mieters

1.Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung sämtlicher Betriebsstoffe, wie z.B. Öl, Fett, Strom und Kraftstoff, in den notwendigen und/oder vorgeschriebenen Intervallen.

2. Die routinemäßig in Intervallen durchzuführenden Inspektionen der Mietsache werden von uns durchgeführt. Sofern diese durch das Erreichen einer bestimmten, vorgeschriebenen Anzahl von Betriebsstunden fällig werden, so hat uns der Mieter dies so frühzeitig zu melden, dass die Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden können. Umfang und Dauer der Inspektionsintervalle teilen wir dem Mieter entweder mit, oder sie ergeben sich aus den das Gerät begleitenden Unterlagen.

3. Der Mieter haftet für Schäden, die uns aus unterlassener oder mangelhafter Pflege und Wartung oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen entstehen.

4. Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Vermietung von Baugeräten – Art und Intensität des Arbeitseinsatzes sind individuell verschieden und vom Vermieter nicht beeinflussbar oder vorhersehbar- übernimmt der Mieter:

a)Auf seine Kosten sach- und fachgerechte Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen. b)Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Abhandenkommens oder der Verschlechterung der Mietsache.

5. Wir sind berechtigt, die Mietsache jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen; der Mieter hat uns dies zu ermöglichen. Der Mieter ist verpflichtet, uns jederzeit den aktuellen Stand des Betriebsstundenzählers auch fernmündlich und schriftlich mitzuteilen.

6. Der Mieter hat die Mietsache gegen Schäden jeder Art, soweit möglich, zu versichern.

7. Ist die Rückgabe der Mietsache bei Mietende nicht oder nicht in vertragsgerechtem Zustand möglich, ist der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet, auch wenn ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.

Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

§16 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderung oder Forderung aus der Durchführung des Wechsel-Scheck-Verfahrens, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörigen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert unserer Waren zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren steht.

Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache zu demselben Anteil wie im vorigen Absatz geregelt auf uns übergehen und der Käufer diese für uns unentgeltlich verwahrt.

Für die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen/Bestände sowie unsere entstandenen Miteigentumsanteile daran gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware

Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, oder steht uns an der veräußerten Ware nur das Miteigentum zu, erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware bzw. im Falle von Absatz 2 im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Erfolgt die Veräußerung im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages, gelten die Abtretungsregeln dieses Absatzes entsprechend. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Wir dürfen von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, und solange es keine Umstände gibt, welche die Kreditwürdigkeit des Abnehmers erheblich mindern. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle befugt. Nach erfolgtem Widerruf ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Nach Erlöschen des Lieferungsanspruchs des Kunden z. B. infolge Rücktritts oder Entstehung eines Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfüllung können wir die Vorbehaltsware verwerten. Das erfolgt nach unserer Wahl entweder durch freihändigen Verkauf im eigenen Namen oder dem des Käufers für dessen Rechnung oder durch Aneignung der Vorbehaltsware durch uns. Im letzten Fall erteilen wir eine Gutschrift in einer von uns nach billigem Ermessen zu bestimmenden Höhe.

§17 Gefahr

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung einschließlich einer Beschlagnahme auf den Käufer über, es sei denn, es ist ausdrücklich eine Bringschuld vereinbart. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach oder bleiben zur Ablieferung bereite Waren auf seinen Wunsch zu seiner Verfügung liegen, so kann die Rechnung sofort erteilt und Bezahlung zu dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem die Forderung bei Auslieferung fällig geworden wäre. Die Ware wird nach unserem Ermessen auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.

§ 18 Gewährleistung

1. Jegliche Gewährleistung ist davon abhängig, dass der Käufer – unbeschadet einer strengeren Rügepflicht nach den §§ 377 ff. HGB – uns gegenüber erkennbare Mängel der Ware innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen seit Ankunft der Ware unter genauer Angabe der behaupteten Mängel schriftlich rügt. Für Transportschäden gilt eine Frist von drei Tagen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Mängelrüge rechtzeitig bei uns – notfalls per Mail oder per Telefon – eingeht. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Mail Adresse: info@alb-kaminofen.de

1a. Nach § 377 I HGB ist die gelieferte Ware unverzüglich (sofort bei Anlieferung) auszupacken und zu prüfen! Eventuelle Schäden sind dem Frachtführer zu melden, auf dem Frachtbrief zu vermerken und Alb Kaminofen & Holzbrennstoffe sofort mitzuteilen! Die Ware muss nach der Lieferung sofort vor direkter Feuchtigkeit geschützt werden.Sobald „Reine Quittung“ geleistet wurde, entfallen sämtliche Ersatzansprüche gegen uns und unsere Versicherung!

2. Sind gebrauchte technische Geräte oder Fahrzeuge Vertragsgegenstand, sind alle Mängelgewährsansprüche – mögen sie sich auf verdeckte oder offenkundige Mängel beziehen – ausgeschlossen.

3.Für neu hergestellte Sachen gilt: a)Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Sache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. b)Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung; schlägt das fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) fordern. Die Nachbesserung gilt nur dann als fehlgeschlagen, wenn zwei Nachbesserungsversuche nicht zur Beseitigung des Mangels führten und dies ordnungsgemäß und rechtzeitig im Sinne der Nr. 1 dieser Bestimmung gerügt ist. Die Ersatzlieferung gilt dann als fehlgeschlagen, wenn die Ersatzware entweder nicht innerhalb von 2 Wochen nach Ausübung unseres Wahlrechtes versandbereit gemeldet ist oder wiederum mangelhaft ist und dies rechtzeitig innerhalb der in Nr. 1 dieser Bestimmung genannten Frist ordnungsgemäß gerügt wurde. Wir haben das Recht, nach dem ersten Nachbesserungsversuch noch die Ersatzlieferung zu wählen.

Ersetzte Teile oder die ersetzte Lieferung gehen in unser Eigentum über. c)Die Gewährleistung besteht nur gegenüber dem Erstkäufer und erlischt, wenn mit den gelieferten Geräten oder Sachen nicht gemäß der Betriebsanleitung verfahren wurde, oder an den gelieferten Geräten oder Sachen ohne unser Einverständnis Eingriffe, seien es auch nur Reparaturarbeiten, vorgenommen wurden. d)Bei Austausch von zum Teil verschlissenen Verschleißteilen können wir vom Käufer einen angemessenen Ausgleich verlangen, der sich nach dem Grad der Abnutzung des Teiles zum Listenpreis zur Zeit der Vornahme des Austauschs berechnet. e)Auch wenn die ursprüngliche Lieferung auf Wunsch des Kunden direkt ins Ausland erfolgte, brauchen Ersatzlieferung und/oder Nachbesserung nicht im Ausland zu erfolgen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Nachbesserung im Gebiete der BRD zu verschaffen bzw. uns einen Ablieferungsort für die Ersatzlieferung im Gebiete der BRD zu benennen. f)Im übrigen werden alle weiteren Mängelgewährsansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 19 Garantie

Es gelten die Garantiebestimmungen des jeweilgen Herstellers, von dem das Produkt bei uns geliefert oder gekauft wurde. Diese Garantiebestimmungen stehen auf der Homepage in den AGB's des jeweilgen Herstellers. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne jeder Zeit zur Verfügung.

  

Stand Februar 2016